Besteuerung von Tagesgeld

Zinserträge bei Geldanlagen wie Tagesgeld sind nach § 20 des Einkommenssteuergesetzes steuerpflichtig. Seit dem 1.1.2009 ist für die Besteuerung ein vereinfachtes Verfahren gültig. Vorher musste der Tagesgeld-Sparer Gewinn aus den Zinsen in seiner Steuererklärung angeben. Jetzt buchen die Banken die neu geschaffene Abgeltungssteuer in Höhe von 25% vom Tagesgeldkonto des Kunden ab und überweisen den Betrag direkt an das zuständige Finanzamt. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5% von der Abgeltungssteuer) und möglicherweise die Kirchensteuer (8% bzw. 9% von der Abgeltungssteuer). Die tatsächliche Besteuerung der Tagesgeldzinsen beträgt demzufolge mindestens 26,375% und höchstens 27,9951%. Eine solche Abgeltungssteuer ist allerdings erst dann fällig, wenn der jährliche Zinsertrag oberhalb eines bestimmten Freibetrags, des sogenannten Sparer-Pauschbetrags, liegt. Momentan sind das für Unverheiratete 801€ und für Verheiratete mit gemeinsamer Veranlagung 1.602€.

Der Tagesgeld-Sparer muss beachten, bei seiner Bank einen Freistellungsantrag einzureichen, um den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Ansonsten ist das Kreditinstitut gezwungen, die Abgeltungssteuer abzuführen, selbst wenn die Tagesgeldzinsen die Obergrenze des Sparer-Pauschbetrags nicht überschreiten. Das entsprechende Formular ist in jeder Filiale einer Bank erhältlich oder kann alternativ von der Webseite des Kreditinstituts heruntergeladen werden. Manche Banken sind dazu übergangen, den Vorgang komplett online abzuwickeln. Eine Bestätigung mit PIN und TAN ersetzt die Unterschrift. Der Sparer-Pauschbetrag lässt sich im übrigen auf verschiedene Konten aufteilen, wenn ein Kunde zum Beispiel bei unterschiedlichen Banken Tagesgeld angelegt hat. Wer vergessen hat, einen Freistellungsauftrag zu stellen, kann sein Geld dennoch zurückbekommen. Dazu ist notwendig, die bereits abgezogene Abgeltungssteuer in den Anlagen KAP bzw. AUS der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt erstattet den Betrag in diesem Fall zurück.

Angesichts der Höhe des Freibetrags ist klar, dass erst bei größeren Anlagesummen eine tatsächliche Besteuerung des Tagesgeldes erfolgt. Einmal angenommen, der Zinssatz für das Tagesgeld beträgt 3,00%, dann entspricht das einem Anlagebetrag von 26.700€. In bestimmten Fällen gibt es Möglichkeiten, bei noch größeren Geldanlagen eine Besteuerung von Tagesgeld zu vermeiden. Sparer, die über kein oder ein geringes Einkommen verfügen, können eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dazu darf das jährliche Einkommen den Grundfreibetrag (2010: 8.004€ für Alleinstehende) nicht überschreiten. Diese Bescheinigung stellt das Finanzamt aus, ein entsprechendes Antragsformular ist dort erhältlich. Der Kunde reicht die NV-Bescheinigung an seine Bank weiter. Ein gesonderter Freistellungsauftrag erübrigt sich damit. Verfügt der Sparer beispielsweise über keinerlei Einkommen und lässt sich sein Tagesgeld mit 3,00% verzinsen, dann sind das immerhin 266.800€, die von der Besteuerung ausgenommen sind. In diesem Fall ist folgendes zu beachten: Wer durch die Zinsen vom Tagesgeld am Ende den Grundfreibetrag übertrifft, muss diese Einnahmen unbedingt selber in der Steuererklärung angeben. Denn die Bank führt nach Vorlage der NV-Bescheinigung keinerlei Abgeltungssteuer ab.

 

 

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