Verbraucherkreditrichtlinie

Neue Verbraucherkreditrichtlinie hilft beim Kreditvergleich


Zum 11. Juni 2010 ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie (VKR) in Kraft getreten. Diese Richtline hat das Ziel die Bewerbung von Kreditangeboten (online wie offline) zum Wohle des Kunden stärker zu reglementieren, erweiterte europaweite Transparenz und Vergleichbarkeit sind als primäres Ziel der neuen Vorschriften zu sehen.

Wenn man in der Vergangenheit die Kreditwerbung von Banken, Vermittlern oder auch Vergleichsseiten im Internet aufmerksam beobachtet hat, so konnte man feststellen, dass der Endkunde häufig mit Aussagen der Form „Online Kredit ab…“ angesprochen wurde. Der Blick hinter die Kulissen und nicht zuletzt der konkrete Antrag brachte jedoch oft einen um 100% höheren effektiven Jahreszins (oder auch mehr) hervor. Dies hat seine Ursache darin, dass der beworbene Zinssatz zwar grundsätzlich schon seine Gültigkeit besitzt, jedoch nur für optimale Kombinationen aus Vertragslaufzeit, Kreditsumme und teilweise Bonität.

Grundsätzlich als wichtigste Einflussgröße auf den effektiven Jahreszins anzusehen ist die veranschlagte Vertragslaufzeit, wobei längere Laufzeiten im Allgemeinen mit höheren Kreditkosten verbunden sind als kürzere. Bei manchen Banken spielt auch der gewünschte Kreditbetrag eine Rolle, dies insbesondere vor dem Hintergrund dass für bestimmte Laufzeit-Summen-Kombinationen besondere Konditionen angeboten werden („Festpreiskredite“). Last but not least hat bei einer ganzen Reihe von Bankinstituten auch die persönliche Bonität Einfluss auf das endgültige Darlehensangebot. Hier kann es also durchaus vorkommen, dass zwei Antragsteller zwei komplett verschiedene Angebote trotz gleicher Vorstellungen bezüglich Rückzahlungszeitraum und Darlehensgesamtbetrag erhalten. In diesem Fall spricht man auch von bonitätsabhängigen Krediten, alle Angaben zu Kreditzinsen sind hier unter dem Vorbehalt der geschätzten Kreditwürdigkeit des Antragstellers zu sehen.

Hier greift nun die eingangs erwähnte Verbraucherkreditrichtlinie ins Geschehen ein, die zwar das grundlegende Problem der Vergleichbarkeit bonitätsabhängiger Kreditangebote zwar nicht beseitigt, aber doch eine gewisse Verbesserung darstellt. Den neuen gesetzlichen Richtlinien des § 6a Preisangabenverordnung (PAngV) folgend ist jeder für Darlehensverträge Werbende dazu verpflichtet gewisse Mindestangaben bereitzustellen sofern in irgendeiner Form Zinsen kommuniziert werden. In klarer, verständlicher und auffallender Weise müssen mindestens der Sollzinssatz (entspricht dem Nominalzins), der Nettodarlehensbetrag und der effektiven Jahreszins angegeben werden.

Dem bereits angesprochenen Bonitätsvorbehalt wird Rechnung getragen durch das sog. „Repräsentative Beispiel“. Hierbei handelt es sich um die Darstellung beispielhafter Kreditkonditionen mit welchen mindestens zwei Drittel aller Antragsteller rechnen können. Was die Deutlichkeit der Kennzeichnung anbetrifft sind alle Angaben so darzustellen dass sie ohne Schwierigkeiten aufgefunden werden kann. Anders sieht die Angelegenheit bei bonitätsabhängigen Kreditangeboten aus. Hier stellt das repräsentative Beispiel nicht die 2/3-Regel dar, da hier alle Antragsteller mit den gleichen Konditionen rechnen können (Kreditzusage angenommen).
 

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